Allgemeine Geschäftsbedingungen
Banken + Datentechnik Handelsges. mbH
Ingolstädter Straße 1–3
28219 Bremen
I. Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Für jeden durch einen Besteller mit BDT geschlossenen Vertrag gelten die nachstehenden Bedingungen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die BDT nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für BDT unverbindlich, auch wenn BDT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Eine von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Absprache hat nur dann Gültigkeit, wenn sie von BDT schriftlich bestätigt worden ist. Liegt eine solche Bestätigung nicht vor, so muss der Besteller eine von ihm behauptete mündliche Abrede beweisen und dabei die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Regelungen entkräften.
II. Angebot, Preis
1. Von BDT unterbreitete Angebote sind so lange unverbindlich, bis die Auftragsbestätigung der BDT oder eine vorherige Lieferung dem Besteller zugegangen ist. Bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung hat der Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit dem Datum des Auftragsbestätigungsschreibens den darin enthaltenen Änderungen schriftlich per Einschreiben zu widersprechen, da andernfalls diese Änderungen als vereinbart gelten.
2. Maßgebend für die Lieferpreise sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
III. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich niederzulegen.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die BDT die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten der BDT oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat BDT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BDT, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird BDT von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich BDT nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
4. Befindet sich BDT aus einem von ihr zu vertretenden Grunde mit der Lieferung mehr als 2 Wochen im Verzug, hat der Besteller BDT mit Einschreiben eine angemessene Nachfrist zu setzen. BDT ist zu Teillieferungen jederzeit, auch vorzeitig, berechtigt.
5. Sofern BDT die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und durch den Besteller ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der BDT.
IV. Gefahrenübergang, Mängelrüge, keine Gewährleistung bei gebrauchten Geräten
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der BDT verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der BDT unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Der Besteller muss die Lieferung unverzüglich nach Empfang sorgfältig untersuchen und Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung mitteilen.
3. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um gebrauchte Geräte, so werden diese verkauft wie besichtigt ohne Übernahme einer Gewährleistung; dies gilt auch für versteckte Mängel. Die Übernahme einer Gewährleistung für gebrauchte Geräte durch BDT muss ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.
V. Zahlung
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der BDT aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der BDT.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an BDT ab. BDT ermächtigt den Besteller widerruflich, die an BDT abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der BDT hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist BDT berechtigt, Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch BDT liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
5. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der BDT 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. BDT ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BDT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn BDT über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto der BDT endgültig gutgeschrieben ist.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
8. Kommt der Besteller mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann BDT unbeschadet ihrer Rechte aus Abschnitt V, Abs. 4 dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist BDT berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt BDT Schadensersatz, so gilt Abschnitt VII, Abs. 1 sinngemäß.
VI. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen BDT als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
VII. Abnahme, Sicherheit
1. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück oder entspricht er nicht seiner Abnahmeverpflichtung, kann BDT dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablaufen der Nachfrist ist BDT berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt BDT Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BDT einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
2. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder bittet er – aus welchen Gründen auch immer – um Stundung, so ist BDT berechtigt, vom Besteller Sicherheiten für die fälligen Forderungen und noch nicht erfolgte, aber bereits bestellte Lieferungen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht oder nicht in geeigneter Weise nach, kann BDT vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt BDT Schadensersatz, gilt der vorstehende Abschnitt VII, Abs. 1.
VIII. Gerichtsstand, Unwirksamkeitsklausel
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bremen vereinbart, soweit es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft handelt.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Oktober 2026